Monatlich: Juli 2014

Schmerzensgeldtabelle

Wird bei Personenschäden beispielsweise nach einem Verkehrsunfall ein Schmerzensgeld zugesprochen, so soll dieser Betrag einen Ausgleich für die erlittenen Schmerzen und Beeinträchtigungen darstellen. Der BGH fordert, dass sich die Höhe des Schmerzensgeldes an vergleichbaren Fällen orientieren muss. Diese findet man in einer sog. Schmerzensgeldtabelle.

Wichtig ist allerdings, dass einzelne Verletzungen nicht gesondert gewertet werden können. Man kann keinen festen Betrag ermitteln, den man z.B. für ein Schleudertrauma bekommen würde. Vielmehr sind die Verletzungen in einer wertenden Gesamtschau zu betrachten und auch die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Dazu zählt beispielsweise, inwieweit sich eine Verletzung auf die Lebensführung des Geschädigten auswirkt.

Bei einem schweren Schädel-Hirn-Trauma dritten Grades, bei dem der Geschädigte 19-jährige, dem ein Mitverschulden von 30% anzurechnen war, Schäden davontrug, die seine Lebensqualität auf ein Minimum reduzierten wurde z.B. ein Schmerzensgeld von 265.613 Euro zugesprochen. In einem anderen Fall mit einem Schädel-Hirn-Traum dritten Grades, bei dem der Geschädigte ebenfalls erst 19 Jahre alt war und geistig wie körperlich nicht mehr belastbar war, wurden nur 100.000 Euro für angemessen gehalten. Auch dieser Geschädigte trug Dauerschäden davon und litt fortan unter einer Persönlichkeitsveränderung. Trotzdem war er in seiner Lebensqualität nach Ansicht des Gerichts anscheinend um einiges weniger beeinträchtigt, womit dieser erhebliche Unterschied der gezahlten Beträge zu rechtfertigen ist. (mehr …)

Haftungsquoten im Verkehrsrecht

Die Bildung der Haftungsquoten ist ein wesentlicher Moment in der Unfallregulierung. Welcher Unfallteilnehmer wem zu welchem Anteil haftet richtet sich nach § 17 StVG.

§ 17 Abs. 1 StVG gilt für den eher seltenen Fall, dass mehrere Fahrzeuge einen Schaden bei einem Dritten verursachen. § 17 Abs. 2 StVG regelt dagegen die Haftung der Fahrzeughalter untereinander. Dabei verweist er auf Abs. 1. Für die Bildung der Haftungsquote ist hiernach relevant, „inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist“ (§ 17 Abs. 1 a. E.).

Dabei handelt es sich nicht um eine Mitverschuldensregelung wie in 254 BGB, da die StVG nur eine verschuldensunabhängige Haftung kennt (§§ 7, 18 StVG). Die Haftung für Halter und Fahrzeugführer resultiert allein aus der Betriebsgefahr, die von dem Fahrzeug ausgeht. (mehr …)