In einem Verfahren vor dem Landgericht Landshut wurde 2015 ein Urteil gesprochen, wonach der Käufer eines AUDI A5 Cabrio wegen eines Mangels am Verdeck Anspruch auf eine konkrete Form der Nachbesserung in Gestalt „Austausch Verdeckbezug“ hat. Dieses Verfahren ist leider auch ein gutes Beispiel dafür, wie man mit Kunden besser nicht umgehen sollte.
Im Januar 2013 erwarb unser Mandant einen (jungen) gebrauchten AUDI A5 Cabrio. Bereits im März 2013 bemerkte er einen Spalt im Übergang zwischen Akustik-Verdeck und Heckscheibe. Dort löste sich die Klebeverbindung zwischen dem Verdeck-Stoff und der (eingeklebten) Heckscheibe. Ferner bestand ein Spalt zwischen Akustik-Verdeck und Dachübergang im Bereich Heck-/ Fahrerfenster. Unser Mandant verlangte Nachbesserung.
Mangelhaftes Verdeck
Unser Mandant wandte sich sodann an den Verkäufer. Dort empfahl man, dass unser Mandant das Verdeck zunächst seinem lokalen AUDI Partner vorführen solle. In diesem Rahmen wurde der Mangel am Verdeck bestätigt. Im weiteren Verlauf stellte man das Fahrzeug auch beim Verkäufer vor, wo sodann mitgeteilt wurde dass es sich allenfalls um einen hinzunehmenden optischen Mangel handle und kein Nachbesserungsanspruch bestehe. Die genaue Wiedergabe der Umstände dieser völlig unzureichenden Kundenbetreuung ersparen wir uns an dieser Stelle.
Selbständiges Beweisverfahren – Mangelhaftes Cabrio Verdeck
Das Ende vom Lied war zunächst ein selbständiges Beweisverfahren in dem der beauftragte Sachverständige hinsichtlich des Verdecks auszugsweise wie folgt ausführte:
Die sich lösende Klebeverbindung zwischen der Heckscheibe und Verdeckbezug kann nicht mehr zuverlässig vor Feuchtigkeitseintritt schützen. Es ist zu erwarten, dass sich die Haftung der Klebeverbindung weiter verschlechtert und es dadurch zu weiteren Ablösungen kommen kann.
Der Sachverständige führte ferner aus,
dass die Problematik der sich lösenden Klebeverbindung zwischen Verdeck und Heckscheibe bei diesem Fahrzeugtyp nicht unbekannt sei und das Problem nur durch eine komplette Erneuerung des Verdeckbezugs beseitigt werden kann. Die Heckscheibe selbst ist nicht separat austauschbar.
Für die Beseitigung des Mangels an der Heckscheibe des Cabrio Verdecks ist eine Erneuerung des Verdeckbezugs mit der darin verklebten und integrierten Heckscheibe erforderlich.
Im Rahmen weiterer Nachfragen bzgl. des Gutachtens führte der Sachverständige auszugsweise weiter aus wie folgt:
Eine Reparatur-Klebelösung stellt aus sachverständiger Sicht, angesichts des geringen Fahrzeugalters, nur eine Notlösung dar, die zu keiner dauerhaft zufriedenstellenden Lösung führt.
Des Weiteren stellt sich bei einer Reparatur-Klebelösung aus sachverständiger Sicht die Frage,
ob der ursprüngliche Serienzustand wieder hergestellt werden kann. Es ist auch fraglich, ob es nicht im Laufe der Zeit zu Ablösungen an weiteren Stellen kommt.
Eine fachgerechte Instandsetzung und Dauerlösung kann daher nur durch eine Erneuerung des Verdeckbezugs herbeigeführt werden.
Aus unserer Sicht war daher klar, dass nur ein kompletter Austausch des Verdeckbezugs (außen) zu einer Beseitigung des Mangels führen könne. Dies war das Ergebnis des selbständigen Beweisverfahrens.
Verkäufer: Wir wollen erst mal kleben!
Der Sachverständige spricht von Notlösung und das Autohaus möchte dennoch zunächst diese Lösung versuchen.
Das in Anspruch genommene Autohaus war nicht die Auffassung des Sachverständigen. Man verweigerte den Austausch des Verdeckbezugs mit dem Argument, dass man zunächst eine Reparatur mit einer speziellen Klebelösung versuchen dürfe. Die Verkäufer eines drei Jahre alten AUDI A5 Cabrio (Kaufpreis ca. 30.000,- EUR) meinte also, eine fachgerechte Reparatur des Cabrio-Verdecks durch einfaches Verkleben ausführen zu können.
Dass der Sachverständige zuvor diese Reparaturalternative als „Notlösung“ bezeichnete wollte das Autohaus nicht gelten lassen. In der mündlichen Verhandlung des sodann durchgeführten Klageverfahrens auf Nachbesserung kam insbesondere ans Tageslicht, dass dieses Autohaus eine solche Verklebung selbst noch nie durchgeführt hat. Man hätte also am Verdeck unseres Mandanten geübt. Dies stellt im Nachhinein ein weiteres Ärgernis dar.
Gericht verurteilt Autohaus zur Nachbesserung in konkreter Form
Das Gericht gab unserem Antrag vollumfänglich recht und verurteilte das Autohaus dazu, eine Nachbesserung in Form des Austausches des Verdeckbezugs vorzunehmen.
Grundsätzlich hat der Verkäufer zwar die Wahl, wie er die Nachbesserung durchführt. Falls allerdings mehrere Wege zur Nachbesserung offen stehen, ist der Verkäufer gehalten, diejenigen auszuwählen, der für den Käufer mit den geringsten Unannehmlichkeiten verbunden ist. Vorliegend wurde die vom Verkäufer angebotene Reparaturmethode „verkleben“ als Notlösung bezeichnet, so dass davon auszugehen ist, dass diese Reparaturlösung keinen nachhaltigen Erfolg zeigen wird und lediglich zu einem Hinauszögern der endgültigen (weiteren) Reparatur führt.
Der Verkäufer ist im Rahmen der Nachbesserung verpflichtet, das Fahrzeug in einen vertragsgemäßen Zustand zu versetzen. Bloße Verbesserung bzw. Ausbesserung ist grundsätzlich keine Nachbesserung. Der Mangel muss fachgerecht und vollständig und zudem nachhaltig und auf Dauer beseitigt werden.
Auf nicht ordnungsgemäße Reparaturmaßnahmen braucht sich der Käufer nicht einzulassen.
Dies sah auch das Landgericht Landshut so und verurteilte das Autohaus gem. unserem Antrag auf eine konkrete Form der Nachbesserung, mithin zum Tausch des Verdeckbezugs.
Fazit: Man hätte es auch leichter haben können – Oder: Kundenservice 2.0
Als kurze Schlussbemerkung sei noch erwähnt, dass unser Mandant nach der durchgeführten Nachbesserung erfuhr, dass das betroffene Autohaus von AUDI 80% erstattet bekam. Da kann man sich nur noch wundern.