Der Bundesgerichtshofs hat mit seiner Entscheidung vom 28.01.2003 (BGH Aktenzeichen VIZR13902 VI ZR 139/02) klargestellt, dass bei Heckunfällen mit einer im Niedriggeschwindigkeitsbereich liegenden kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung (zwischen 4 und 10 km/h) nicht schematisch von einer Harmlosigkeitsgrenze auszugehen mit der Folge, dass eine Verletzung der HWS generell auszuschließen ist. Das Gericht hat vielmehr unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlung und des Ergebnisses der Beweisaufnahme, insbesondere auf der Grundlage entsprechender Sachverständigengutachten, nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob es die Behauptung, es sei eine kollisionsbedingte HWS-Verletzung eingetreten, für wahr oder nicht für wahr erachtet.