Das OLG Frankfurt hat eine an sich klare Situation erfreulicherweise sehr deutlich klargestellt. Es ging um die Erstattungsfähigkeit außergerichtlicher Anwaltskosten.
Auch bei einfachen Verkehrsunfallsachen ist die Einschaltung eines Rechtsanwalts von vornherein als erforderlich anzusehen. Gerade die immer unüberschaubarere Entwicklung der Schadenspositionen und der Rechtsprechung zu den Mietwagenkosten, Stundenverrechnungssätzen u.ä. lässt es geradezu als fahrlässig erscheinen, einen Schaden ohne Einschaltung eines Rechtsanwalts abzuwickeln.
Das gilt nur dann nicht, wenn es sich bei dem Geschädigten um ein weltweit agieren-des Mietwagenunternehmen (AG Frankfurt am Main 13.2.2007 – 31 C 2956/06 – NZV 07, 426) oder Leasingunternehmen eines großen Autoherstellers handelt (AG Darmstadt 4.7.07 – 300 C 159/07 –). Auch die Einschaltung zu einem außergerichtlichen Güteversuch ist möglich, wenn dieser nicht von vornherein aussichtslos ist (OLG Hamm 19.6.08 – 6 U 48/08 – OLG R 08, 627; allgemein zur Erstattungsfähigkeit bei geschäftsgewandten Geschädigten: Böhm/Lennartz MDR 13, 313).
Die Anspruchsgrundlage folgt insoweit aus den §§ 7, 18 StVG, 115 VVG.
Auch die Höhe ist nicht zu beanstanden. Die Geschäftsgebühr von 1,3 für einen durchschnittlichen Verkehrsunfall ist nicht unbillig (BGH 31.10.2006 – VI ZR 261/05 – NZV 07, 181; OLG Brandenburg 4.11.10 – 12 U 87/10 –: nicht jeder Personenschaden macht die Sache überdurchschnittlich). Die Frage, ob eine umfangreiche oder schwierige Angelegenheit vorliegt, die eine Geschäftsgebühr von 1,5 rechtfertigt, ist trotz des Toleranzrahmens von 20% vollständig gerichtlich überprüfbar (BGH 5.2.13 – VI ZR 195/12 – in Abkehr von BGH 8.5.12 – VI ZR 273/11 –; dazu Heinrich DAR 13, 113). Dies ist vorliegend allerdings zwischen den Parteien nicht streitig und wird vom Senat angesichts der Gesamtumstände bejaht.
Oberlandesgericht Frankfurt/Main Urteil vom 01.12.2014, Aktenzeichen: 22 U 171/13