Wir sind uns nicht zu schade dafür, auch Kleinstbeträge bei Gericht geltend zu machen. So geschehen in einem Fall aus Jahre 2015 bei dem das Fahrzeug unseres Mandanten einen Totaschaden erlitt, der Tank jedoch noch zu 5/6 gefüllt war.
Außergerichtlich haben wir unter Verweis auf die gängige Rechtsprechung darauf hingewiesen, dass der Resttreibstoff im Tank von unserem Mandanten gekauft wurde, aber im totalbeschädigten Fahrzeug verloren sei, weil dessen Bergung durch Abpumpen mehr Kosten verursachen würde, als das Benzin wert wäre. Der Resttreibstoff hatte zum damaligen Zeitpunkt einen Wert von 42,50 EUR, den wir sodann vor dem Amtsgericht Regensburg einklagten.
Das Amtsgericht Regensburg stellte folgendes fest:
Im Falle der Totalbeschädigung eines Kraftfahrzeugs sind die Kosten des noch im Fahrzeug befindlichen Kraftstoffs regelmäßig weder beim gutachterlich ermittelten Restwert zu berücksichtigen, noch im Veräußerungspreis des Altfahrzeugs. Daher sind die Kosten des im Fahrzeugwrack verbleibenden Restkraftstoffs gesondert zu ersetzen, vgl. LG Regensburg vom 25.11.2003, Aktenzeichen 1 O 348/03.
Regelmäßig findet bei Verkaufsbörsen für Gebrauchtwagen und bei Restwertbörsen eventuell noch vorhandener Treibstoff bei der Preisfindung keine Berücksichtigung. Bei Restwertaufkäufern bereits regelmäßig deshalb nicht, weil die Erlangung von verbleibendem Treibstoff und Öl aus dem Wrack mit – gegenüber bloßen Tankvorgängen – erhöhtem Arbeitsaufwand verbunden ist; und bei ersteren der tatsächliche Tankinhalt regelmäßig gar nicht bekannt ist. So hat auch das klägerseits vorgelegte Schadensgutachten den Tankzustand bei den technischen Daten und der Fahrzeugbeschreibung nicht berücksichtigt.
Wenn der Sachverständige bei der Begutachtung des totalbeschädigten Fahrzeugs ein Foto der Tankanzeige bei angeschalteter Zündung macht, dann haben Sie gute Chancen, auch diesen Betrag ersetzt zu bekommen.
Das Urteil wird zitiert in Unfallregulierung effektiv.