Restwertangebot – Was schon seit langem klar ist, musste das Kammergericht Berlin (Urteil vom 06.08.2015 – Aktenzeichen 22 U 6/15) erneut entscheiden. Bei einem Totalschaden darf der Geschädigte das Unfallauto sofort auf Basis des vom Sachverständigen ermittelten Restwerts verkaufen ohne dass er ein Restwertangebot des Haftpflichtversicherers abwarten muss.