Totalschaden und Restwertangebot: Geschädigter kann sofort verkaufen

Restwertangebot – Was schon seit langem klar ist, musste das Kammergericht Berlin (Urteil vom 06.08.2015 – Aktenzeichen 22 U 6/15) erneut entscheiden. Bei einem Totalschaden darf der Geschädigte das Unfallauto sofort auf Basis des vom Sachverständigen ermittelten Restwerts verkaufen ohne dass er ein Restwertangebot des Haftpflichtversicherers abwarten muss.

Nach ständiger Rechtsprechung muss sich der Geschädigte nicht an einem Angebot eines Restwerthändlers außerhalb des ihm zugänglichen allgemeinen regionalen Markts festhalten lassen, das vom Versicherer des Unfallgegners über das Internet recherchiert worden ist. Vielmehr darf sich der Geschädigte an dem Gutachten sowie dem regionalen Markt orientieren.

Ausnahmen müssen in engen Grenzen gehalten werden. Sie dürfen insbesondere nicht dazu führen, dass dem Geschädigten bei der Schadensbehebung die von dem Schädiger bzw. dessen Versicherer gewünschten Verwertungsmodalitäten aufgezwungen werden. Der Geschädigte muss sich daher nur an ein solches vom Versicherer übermitteltes Restwertangebot halten, wenn dieses rechtzeitig, also vor Veräußerung eingeht. Ein angekündigtes Restwertangebot ändert hieran nichts.

Im Zweifel ist also Geschwindigkeit angesagt. In aller Regel liegen die Restwertangebot in den Gutachten deutlich niedriger als diejenigen der Versicherer. Aus Sicht der Versicherer ist dies auch verständlich, da sich der von diesen zu ersetzende Schaden im Wesentlichen aus der Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert des totalbeschädigten Fahrzeugs errechnet. Je höher also der Restwert des zerstörten Fahrzeugs desto geringer ist der vom Haftpflichtversicherer zu ersetzende Schaden. Der Sachverständige ist jedoch nach dem Bundesgerichtshof gehalten, mindestens 3 Restwertangebote in seine Überlegungen einzubeziehen. Sind weniger Restwertangebote enthalten, muss dies dem Geschädigten auffallen.

Achten Sie also stets darauf, das dem Gutachten 3 Restwertangebote zugrunde liegen. Dann können Sie weitestgehend gefahrlos auf Basis dieses Gutachtens das Unfallauto verkaufen.